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Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte

Der Inter­es­sent wird infor­miert, dass für einen Ver­brau­cher bei Abschluss des Mak­ler­ver­trags außer­halb der Geschäfts­räu­me des Mak­lers oder aus­schließ­lich über Fern­ab­satz gemäß § 11 FAGG ein Rück­tritts­recht von die­ser Ver­ein­ba­rung bin­nen 14 Tagen besteht. Die Rück­tritts­frist beginnt mit dem Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses. Die Abga­be der Wider­rufs­er­klä­rung kann unter Ver­wen­dung des bei­gestell­ten Wider­rufs­for­mu­lars erfol­gen, ist aber an kei­ne Form gebun­den.

Wenn der Mak­ler vor Ablauf die­ser vier­zehn­tä­gi­gen Rück­tritts­frist vor­zei­tig tätig wer­den soll (zB Über­mitt­lung von Detail­in­for­ma­tio­nen, Ver­ein­ba­rung eines Besich­ti­gungs­ter­mins), bedarf es einer aus­drück­li­chen Auf­for­de­rung durch den Inter­es­sen­ten, der damit – bei voll­stän­di­ger Ver­trags­er­fül­lung inner­halb die­ser Frist – sein Rück­tritts­recht ver­liert.

Als voll­stän­di­ge Dienst­leis­tungs­er­brin­gung des Immo­bi­li­en­mak­lers genügt auf­grund eines abwei­chen­den Geschäfts­ge­brauchs die Nam­haft­ma­chung der Geschäfts­ge­le­gen­heit, ins­be­son­de­re sofern vom Inter­es­sen­ten kei­ne wei­te­ren Tätig­kei­ten des Mak­lers gewünscht oder ermög­licht wer­den. In die­sem Fall kann der Mak­ler­ver­trag nicht mehr wider­ru­fen wer­den und ist Grund­la­ge eines Pro­vi­si­ons­an­spru­ches, wenn es in der Fol­ge zum Abschluss eines Rechts­ge­schäf­tes über eine vom Immo­bi­li­en­mak­ler nam­haft gemach­te Geschäfts­ge­le­gen­heit kommt.

Im Fall eines Rück­tritts nach § 11 FAGG ver­pflich­tet sich der Ver­brau­cher, von den gewon­ne­nen Infor­ma­tio­nen kei­nen Gebrauch zu machen.